Registrierungsvereinbarung der .EU Vor-Registrierung
Diese Registrierungsvereinbarung
besteht zwischen Ihnen als Antragsteller und Registrant einer .EU Domain im
folgenden als "Sie", "Ihnen" oder "Antragssteller" bezeichnet und dem Anbieter
der Dienstleistungen zum Einreichen eines Antrages, emerion WebHosting GmbH im folgenden als
"wir", "uns" und "unsere" bezeichnet und ist eine Zusatzvereinbarung unserer
derzeit gültigen AGB.
- Vor-Registrierung
Vor dem Beginn der öffentlichen
Registrierung am 6. April 2006 nach dem First Come, First Serve Prinzip ist
keine Registrierung einer Domain in Echtzeit möglich. Der Zeitraum vor der
öffentlichen Registrierung wird Vor-Registrierung genannt und wurde von der
Registrierungsstelle in 3 Phasen geteilt:
- Sunrise 1: vom 7. Dezember 2005 bis 6. Februar 2006
- Sunrise 2: vom 7. Februar 2006 bis 6. April 2006
- Landrush: ab 7. April 2006
In diesem Zeitraum ist es möglich,
Anträge zum Erhalt einer .EU Domain einzureichen. Wird dem Antrag von der
Registrierungsstelle stattgegeben, wird die Domain registriert. Die Einreichung
und Bearbeitung des Antrages ist kostenpflichtig, wie in Punkt 7 angeführt.
- Antragsteller und Registrant
Sie sind während der
Vor-Registrierungsperioden der Antragsteller und werden, wenn Ihnen die Domain
zugeteilt wird (wie in Punkt 5 beschrieben), als Registrant der Domain
eingetragen.
Die Registrierung einer .EU
Domain ist nur möglich für Unternehmen, die ihren satzungsmäßen Sitz, die
Hauptverwaltung oder die Hauptniederlassung innerhalb der Europäischen
Gemeinschaft haben, sowie für in der EU niedergelassene Organisationen; außerdem
für natürliche Personen mit Wohnsitz innerhalb der Europäischen Gemeinschaft.
- Antrag und Registrierung
Während der Vor-Registrierung
bedeutet "registrieren" das Stellen eines Antrags auf einen .EU Domain Namen. Das
Stellen eines Antrages stellt kein Recht auf den im Antrag genannten Domain
Namen dar.
- Validierung und Prüfungsverfahren der Namensrechte
In den Sunrise Perioden werden
ausschließlich Domains vergeben, für die der Antragsteller ein älteres Recht,
Namensrecht oder sonstiges Recht besitzt.
- Validierungsstelle
Für die Überprüfung der Rechte
setzt die Registrierungsstelle die Firma PricewaterhouseCoopers als
Validierungsstelle ein.
- Einreichung der Dokumente
Die Registrierungsstelle
kontaktiert Sie mittels Email an die im Antrag angegebene Email Adresse und
sendet Ihnen weitere Informationen zur Einsendung der Unterlagen, die Ihre
Rechte belegen.
- Verantwortlichkeit der Dokumente einreichenden Stelle
Sie sind als Antragsteller die
"Dokumente einreichende Stelle" und sind verantwortlich für die richtige
Einsendung der Dokumente an die Validierungsstelle.
- Vergabe einer Domain
Es gilt ausdrücklich als
vereinbart, dass wir keine Gewähr über die Vergabe eines .EU Domain Namen
übernehmen. Über die Vergabe einer .EU Domain entscheiden alleine die
Registrierungsstelle und die Validierungsstelle.
- Kosten für einen Antrag
Die Kosten für einen Antrag
werden in Rechnung gestellt. Der Preis ist je nach Vor-Registrierungsperiode
unterschiedlich und wird sowohl im Warenkorb bei der online-Bestellung, als auch
am Bestätigungs-Email angeführt. Diese Kosten sind einmalige Gebühren für die
Antragsbearbeitung. Es gilt ausdrücklich als vereinbart, dass die
Antragsgebühren nicht auf die Jahresgebühr der Domain aufgerechnet werden
können, wenn Ihnen die beantragte Domain zugesprochen wird.
- Zahlungsbedingungen
Ein Antrag für eine .EU Domain
wird erst dann an die Registrierungsstelle weitergeleitet, wenn die Kosten für
den Antrag auf unserem Konto eingegangen sind. Wird eine Rechnung für einen
Antrag binnen 40 Tagen nicht bezahlt, wird der Antrag gelöscht und die Rechnung
ausgebucht.
Wird eine Domain dem Antragsteller
zugesprochen, wird die Jahresgebühr der Domain in Rechnung gestellt.
- Rückvergütung von Kosten für einen Antrag einer .EU
Domain
Wird ein Antrag von der
Registrierungsstelle angenommen und bearbeitet, die Domain jedoch nicht dem
Antragsteller zugesprochen, so ist eine Rückvergütung der Antragsgebühren
einvernehmlich ausgeschlossen.
Eine teilweise Rückvergütung der
Antragsgebühr erfolgt ausschließlich, wenn der Antrag von der
Registrierungsstelle abgelehnt wird. Die Höhe der Rückvergütungsbeträge ist auf
unserer Website angeführt.
Eine Rückvergütung wird als
Gutschrift ausgestellt.
Zusätzlich gilt als vereinbart,
dass die als Gutschrift ausgestellte Rückvergütung nicht zur Auszahlung
gelangt, sondern als Guthaben auf Ihrem Kunden-Account bei uns bestehen bleibt.
Wien, 4.11.2005
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